Gebäudereinigung mit Steuerbonus (§ 35a EStG) – so sichern Sie sich 20 % zurück

  • 20 % Steuerbonus (direkter Abzug): Der Bonus mindert Ihre Einkommensteuer – nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen.
  • Anerkennung klappt meist, wenn 3 Dinge stimmen: Rechnung vorhanden, unbar bezahlt, Arbeitskosten separat erkennbar.
  • Wir machen’s Ihnen einfach: Sie bekommen eine nachvollziehbare Rechnung (Arbeitsanteil klar), damit Sie Rechnung + Zahlungsbeleg sauber ablegen können.
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20 % der Arbeitskosten zurückholen – mit Rechnung & Überweisung

Wenn die Reinigung in Ihrem privaten Haushalt stattfindet, können Sie häufig 20 % der begünstigten Arbeitskosten steuerlich geltend machen – als direkten Abzug von Ihrer Einkommensteuer (bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen).

Damit das Finanzamt den Steuerbonus anerkennt, zählt vor allem eins: saubere Nachweise (Rechnung + unbare Zahlung).

Glanz und Pflanz reinigt zuverlässig – und Sie erhalten eine Rechnung, bei der die relevanten Posten für § 35a EStG klar nachvollziehbar ausgewiesen sind.

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Steuerbonus nach § 35a EStG: Das Wichtigste auf einen Blick

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20 % Steuerbonus – direkt von der Steuer

Wenn die Reinigung in Ihrem privaten Haushalt stattfindet, können Sie häufig 20 % der begünstigten Arbeitskosten als Steuerbonus nutzen – das senkt Ihre Einkommensteuer direkt (nicht nur das Einkommen).

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4 Voraussetzungen – dann klappt’s meist

Privater Haushalt, Rechnung vorhanden, unbar bezahlt (Überweisung/Lastschrift) und der Arbeitsanteil ist erkennbar. Begünstigt sind Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten – Material zählt nicht.

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Rechnung, die sauber passt

Glanz und Pflanz reinigt zuverlässig und stellt die Rechnung so aus, dass die relevanten Posten klar nachvollziehbar sind. So haben Sie Rechnung + Zahlungsbeleg ordentlich beisammen – ohne Stress beim Nachweis.

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Jetzt prüfen lassen, ob der Steuerbonus möglich ist

Unsicher, ob Ihre Reinigung steuerlich „passt“?

Schildern Sie kurz Objekt, Ort und Wunschleistung. Wir sagen Ihnen offen, welche Leistungen im privaten Haushalt typischerweise sauber nachweisbar sind – und erstellen Ihnen ein transparentes Angebot.

Beratungsanfrage +49 1520 9676075

Wann ist § 35a EStG bei Reinigung relevant?

Entscheidend sind zwei Punkte:

  • Ort: Die Leistung muss im Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück stattfinden (z. B. Wohnung, Haus, Treppenhaus im Objekt, Terrasse/Garten am Wohngrundstück).
  • Kontext: Es muss sich um einen privaten Haushalt handeln – nicht um reine Gewerberäume.

Wenn Sie uns kurz sagen, wo gereinigt wird und was genau ansteht, sagen wir Ihnen vorab offen, ob das typischerweise in Richtung § 35a EStG passt.

Welche Leistungen sind im privaten Haushalt meist begünstigt?

Typische Beispiele, die im Haushalt häufig anerkannt werden:

  • Unterhalts- / Standardreinigung in Wohnung oder Haus
  • Fenster- / Glasreinigung (privat)
  • Reinigung von Küche, Bad, WC und Böden
  • Außenbereiche am Wohngrundstück (z. B. Terrasse/Gartenpflege als haushaltsnahe Tätigkeit)

Häufige Stolperfallen (damit es keine Überraschung gibt)

  • Barzahlung: Führt sehr oft zur Ablehnung – unbar zahlen (Überweisung/Lastschrift) ist Voraussetzung.
  • Material & Produkte: Zählen nicht zum Bonus – begünstigt ist der Arbeitsanteil.
  • Haushaltsauflösung / Entrümpelung: Wird häufig nicht als haushaltsnah anerkannt.
  • Solar-/PV-Reinigung: Kann je nach Fall unterschiedlich eingeordnet werden – hier lohnt sich eine kurze Einzelfallprüfung (wir sagen Ihnen, was wir sicher zusagen können).
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In 60 Sekunden zur Einschätzung + Angebot

Kurze Info reicht: Ort, Objekt (Wohnung/Haus) und welche Leistung Sie wünschen.

Sie erhalten eine klare Rückmeldung, ob die Reinigung im privaten Haushalt in der Regel unter § 35a EStG fällt – und im Anschluss ein transparentes Angebot.

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Das zählt als „Arbeitskosten“ – und das nicht

✅ Begünstigt (typisch):

  • Arbeitszeit / Lohn
  • Fahrtkosten (wenn ausgewiesen)
  • Maschinen-/Geräteeinsatz (wenn Teil der Arbeitsleistung)

❌ Nicht begünstigt:

  • Material / Reinigungsmittel / Waren
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So läuft es bei Glanz und Pflanz ab

  1. Kurze Anfrage (Ort, Objekt, gewünschte Leistung)
  2. Termin & Durchführung – pünktlich, sauber, verbindlich
  3. Rechnung mit nachvollziehbarer Darstellung der Kosten
  4. Unbar zahlen (Überweisung/Lastschrift) – Zahlungsbeleg aufbewahren
  5. In der Steuererklärung angeben (Rechnung + Zahlungsnachweis bereithalten)

Für Mieter: Geht das auch?

Ja – oft über Nebenkosten (z. B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister).

Wichtig: Mieter können § 35a EStG grundsätzlich auch nutzen, selbst wenn sie den Vertrag mit dem Dienstleister nicht selbst abgeschlossen haben.

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Häufige Fragen

Muss ich bar zahlen dürfen?
Besser nicht. Für die Steuerermäßigung muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen – unbar ist Voraussetzung.
Muss ich die Rechnung ans Finanzamt mitschicken?
Meist nicht sofort – aber Sie sollten Rechnung + Zahlungsbeleg jederzeit vorlegen können
Zählt Fensterputzen/Glasreinigung im Privathaushalt?
Als haushaltsnahe Tätigkeit wird Hausarbeit wie Reinigen/Fenster putzen in der Übersicht typischerweise als begünstigt geführt – wenn es im Haushalt erfolgt und unbar bezahlt wird.
Wird eine Haushaltsauflösung/Entrümpelung anerkannt?
In der beispielhaften Übersicht wird Haushaltsauflösung als nicht begünstigt eingeordnet.
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Keine Überraschungen mit dem Finanzamt

Wir sagen Ihnen ehrlich, was typischerweise anerkannt wird.

Schreiben Sie uns kurz, wo gereinigt werden soll und was genau ansteht. Danach bekommen Sie eine transparente Einschätzung und ein Angebot ohne versteckte Posten.

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